Die Limited – korrekt „Private Company Limited by Shares“, übersetzt etwa „Privatgesellschaft mit Haftungsbeschränkung auf die Geschäftsanteile“– ist in Deutschland nach der GmbH immer noch die beliebteste Rechtsform unter den Kapitalgesellschaften. Grund hierfür ist das englische Gesellschaftsrecht, das auf das Jahr 1862 zurückgeht und als das ausgereifteste und unkomplizierteste weltweit gilt. Nach der richtungsweisenden „Überseering“-Entscheidung des BGH im Jahr 2003, nach dem die Limited von Behörden gegenüber der einheimischen GmbH nicht benachteiligt werden darf, setzte hierzulande ein ungeahnter Run auf englische Limiteds ein: Bislang haben sich gut 70.000 deutsche Unternehmer für eine Limited entschieden; aktuell sind rund 10.000 englische Limiteds in Deutschland aktiv, der Großteil davon über eine deutsche Zweigniederlassung.
Eine Limited ist schnell gegründet, und das englische Gesellschaftsrecht ist aus Unternehmersicht geradezu komfortabel.

Die Limited zählt wie die deutsche GmbH oder AG zu den Kapitalgesellschaften. Sie ist eine eigene juristische Person und kann damit Träger von Rechten und Pflichten sein.

Anders ist dies bei den Personengesellschaften (Einzelunternehmen, GbR, KG und oHG), die gemeinhin über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Die Gesellschafter von Personengesellschaften müssen damit Ansprüche Dritter gegen sich persönlich gelten lassen.

Bei der Limited ist rechtlich stets zwischen der Gesellschaft und deren Gesellschaftern („Shareholders“) zu unterscheiden: Ansprüche Dritter gegen die Limited richten sich grundsätzlich nur gegen die Limited, nicht gegen die Shareholder.